Ausübungszeiten
Für den(die) Lizenznehmer(in) ist die Dauer der Fischereiberechtigung mit der in der Lizenz eingetragenen Zeit bestimmt. Das Angeln darf während der Berechtigungslaufzeit täglich 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang ausgeübt werden.
Nachtfischen ist nach wie vor nicht gestattet.
Es gibt kein organisiertes Nachtfischen! Es besteht aber für die Monate Juni, Juli und August die Möglichkeit im Revierabschnitt „A“ linksufrig (auf der Straßenseite) und im Revierabschnitt „D“ rechtsufrig (Straßenseite) jeweils an den Freitagen und Samstagen bis spätestens 24 Uhr zu fischen. Es besteht für jeden Angelplatz zwingend eine Beleuchtungspflicht! Es dürfen alle Fischarten beangelt werden. Auch hierbei gelten sämtliche Bestimmungen die per Gesetz und in der Lizenz vorgeschrieben sind. Alle gefangenen und entnommenen Fische zählen zur Jahresausfangmenge.
Verbote
1. Das Angeln mit totem Köderfisch und allen künstlichen Ködern (Raubfischangelei) auf
sämtliche Fischarten vor dem 01. Juni.
2. Drillingshaken und Doppelhaken auch beim Spinnfischen (mit Blinker, Spinner, Wobbler, allen
anderen Kunstködern und Totfischsystemen).
3. Das Angeln vom Boot aus und im Wasser stehend.
4. Das Abschuppen von Fischen im Reviergebiet zum Nachteil anderer.
5. Die Verwendung von Drahtsetzkeschern und einem Gaffhaken zur Anlandung der Fische.
6. Die Hälterung von gefangenen Fischen über Nacht, dies gilt auch für Köderfische!
7. Das Angeln bei geschlossener Eisdecke.
8. Das Angeln in Fischaufstiegshilfen und von Brücken aus.
9. Das Angeln in den ausgewiesenen Fischlaichstrecken, vor dem 01. Juli und ab dem 01. Dezember
auf alle Fischarten.
10. Das Benützen sowie das Mitführen von Echoloten und allen elektronischen Hilfsmittel zur Fischortung.
Im Fischereirevier gelten im Setzkescher aufbewahrte Fische als entnommen und dürfen weder ausgetauscht noch zurückgesetzt werden. Bitte beachten Sie bei Benützung eines Setzkeschers, die tierschutz-rechtlichen Vorgaben, besser wäre ein Karpfensack.
Erlaubte Fanggeräte und Köder zum Fischfang
Erlaubt sind hier 2 Angelstöcke, mit oder ohne Schwimmer und einem einfachen Haken, davon
jedoch nur 1 Angelstock zum Raubfischfang mit Raubfischvorfach.
Beim Spinnfischen hingegen ist nur 1 Angelstock (Spinnstock) erlaubt.
Das Spinnfischen darf in allen Revierabschnitten durchgeführt werden.
Der Anhieb ist auch beim Raubfischfang sofort nach Erkennen des Bisses zu setzen!!!
Erlaubt sind tote Köderfische und sämtliche Kunstköder (nur mit einem Einfachhaken). Werden tote Köderfische beim Fischfang verwendet, so ist beim Fang auf die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Schonzeiten und Brittelmaße der Köderfische Bedacht zu nehmen.
Ein so genanntes Köderzeug (mit oder ohne Rute & Rolle) darf neben den 2 erlaubten Angelstöcken nicht zusätzlich verwendet werden. Zur Landung der gefangenen Fische muss ein Kescher benützt werden.
Um die gefangenen Fische so schonend als möglich zu behandeln, empfehlen wir dringend eine Abhakmatte!
Erlaubt sind alle herkömmlichen Köder.
Anfüttern vor oder während des Fischens ist in kleinen Mengen erlaubt, jedoch kein Tierfutter für Hunde, Katzen, etc. (wie z.B. Frolic, Brekkies)
Fangzeiten und Brittelmaße
Über die gesetzlichen Bestimmungen der NÖ Fischereiverordnung hinaus, wird bei nachstehend angeführten Fischarten folgende Schonzeit bzw. folgendes Brittelmaß für das Revier I/24a “Buchenstein“ festgelegt:
|
Schonzeit |
Entnahmemaß |
Hecht |
1. 2. – 31. 5. |
50 bis 80 cm und ab 100 cm |
Karpfen |
---------- |
40 bis 65 cm |
Wildkarpfen |
1. 5. – 30. 6. |
40 bis 65 cm |
Zander |
1. 3. – 31. 5. |
ab 40 cm |
Faustregel zur Wildkarpfenerkennung: Ein Viertel des Längenmaßes darf das Höhenmaß nicht übersteigen (Gilt nur für Schuppenkarpfen).
Fangausmaß, Fangbericht
Als dem Fang anrechenbare Raubfische gelten:
Zander u. Hecht
Als dem Fang anrechenbare Friedfische gelten:
Karpfen u. Wildkarpfen
Aale, Aiteln, Brachsen und Welse können in unbeschränkter Zahl erbeutet werden, die restlichen Arten beschränken sich auf eine Tagesmenge von 5 Stück, Köderfische nach Tagesbedarf.
Bei Wochenlizenzen (keine Raubfischangelei!!), dürfen pro Tag maximal 3 Friedfische;
und bei Saisonlizenzen maximal 3 Friedfische und 1 Raubfisch (ab Juni) entnommen werden.
Hat der(die) Fischer(in) die Tages – bzw. die Saisonhöchstmenge erreicht, so darf er(sie) auf diese Fischart nicht mehr fischen.
Zufällig erbeutete Fische dieser Gattung sind in diesem Fall unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Nicht lebensfähige Fische, die nicht dem Brittelmaß oder den gesetlichen Bestimmungen entsprechen,
sind unbedingt einem Aufsichtsorgan zu melden!
Mit einer Saisonlizenz dürfen maximal
25 Friedfische und
10 Raubfische
mit einer Wochenlizenz dürfen maximal
7 Friedfische aber
kein Raubfisch
gefangen und entnommen werden.
Kontrolle
Dievom Fischereiausübungsberechtigten bestellten Fischereiaufseher genießen in Ausübung ihres Dienstes (wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen) den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch, Beamten (§ 74 StGB) einräumt.
Den Fischereiaufsehern sind unaufgefordert die im Punkt 3 angeführten Ausweispapiere zu übergeben, die nach ordnungsgemäßer Prüfung wieder zurückgegeben werden. Die Fischereiaufseher sind berechtigt, Kraftfahrzeuge, Rucksäcke und sonstige Behälter, sowie den getätigten Fang zu kontrollieren, und sämtliche Fanggeräte zu überprüfen.
Die Fischereiaufseher sind berechtigt, Fischer(innen) die gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Fischereiordnung des Lizenzgebers verstoßen, sofort die Fischereilizenz zu entziehen. Den Anordnungen und Weisungen der Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten.
Gesetzliche & Revierinterne Schonzeiten und Brittelmaße
Nur für die Thaya relevante Fischarten laut NÖ Fischereiordnung
Fische:
Aal... ----- -----
Aalrutte 1. Dezember – 29. Februar 35 cm
Aitel (Döbel) ----- -----
Bachforelle 16. September – 15. März 25 cm
Barbe 1. Mai – 15. Juni 30 cm
Bitterling ganzjährig -----
Brachse 1. Mai – 31. Mai 25 cm
Elritze 1. April – 31. Mai -----
Flussbarsch 1. März – 31. Mai -----
Giebel ----- -----
Gründling 1. Mai – 31. Mai -----
Güster 1. Mai – 31. Mai -----
Hasel 16. März – 31. Mai -----
Hecht 1. Februar – 30. April 50 cm
Hecht im Revier I/24a 1. Feb. – 31. Mai *50-80 und ab 100 cm
Karausche 1. Mai – 31. Mai ----- Karpfen ----- 35 cm Karpfen im Revier I/24a ----- *40-65 cm Kaulbarsch 1. April – 31. Mai 10 cm Laube 16. Mai – 30. Juni ----- Maräne, Renke 16. Oktober – 31. Dezember 30 cm Nase 16. März – 31. Mai 35 cm Regenbogenforelle 1. Jänner – 15. März 25 cm Rotauge 1. April – 31. Mai ----- Rotfeder 1. April – 31. Mai ----- Rußnase, Zährte 16. April – 15. Juni 30 cm Schied, Rapfen 16. April – 31. Mai 40 cm Schleie 1.Juni – 30. Juni 25 cm Schmerle 1. März – 31. Mai ----- Schneider ganzjährig ----- Wels 1. Juni – 30. Juni 60 cm Wildkarpfen 1. Mai – 30. Juni 35 cm Wildkarpfen im Revier I/24a 1. Mai – 30. Juni *40-65 cm Zander 1. April - 31. Mai 35 cm Zander im Revier I/24a 1. März – 31. Mai *40 cm Neunaugen ganzjährig ----- Edel-, Sumpf, Steinkrebs männlich 1. Oktober – 31. Mai 12 cm weiblich ganzjährig ----- Familie Flussmuscheln ganzjährig ----- (Flussperlmuschel, Flussmuschel, Malermuschel Teichmuschel) * Das Brittelmaß bei Hecht, Karpfen, Widkarpfen und Zander im Revier Buchenstein I/24a ist mit (z.B. ab 40 bis 65 cm) das erlaubte Entnahmemaß!!!